Veranstaltung: | Landesjugendversammlung 2024 |
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Antragsteller*in: | Landesjugendleitung (dort beschlossen am: 14.05.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 23.01.2024, 10:30 |
A1: Einführung des Amtes eines*einer zweiten Vertreter*in für die Vollversammlungen des Landesjugendrings
Antragstext
Die Landesjugendversammlung beschließt die Aufgaben der Landesjugendversammlung
(geregelt in §4.9a der Landesjugendordnung) um folgende Aufgabe zu ergänzen:
a) „Wahl der Landesjugendleitung, Wahl eines*einer zweiten Vertreter*in für die
Vollversammlungen des Landesjugendrings und der vier Kassenprüfer*innen sowie
eines*einer stellvertretenden Kassenprüfer*in.“
Zudem soll in der Landesjugendordnung der § 6 „Vertretung im Landesjugendring“
hinzugefügt werden (die Nummerierung der folgenden Paragraphen verschiebt sich
dementsprechend):
§6 Vertretung im Landesjugendring
1. Die Hauptvertretung im Landesjugendring übernimmt der*die
Jugendringreferent*in als Mitglied der Landesjugendleitung.
2. Der*Die zweite Vertreter*in für die Vollversammlungen des Landesjugendrings
hat folgende Aufgaben:
a) Teilnahme an den Vollversammlungen des Landesjugendrings
b) Vor- und Nachbereitung der Vollversammlungen in Zusammenarbeit mit dem*der
Jugendringreferent*in
3. Der*Die zweite Vertreter*in wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der*Die Jugendringreferent*in und der*die zweite Vertreter*in müssen
unterschiedlichen Geschlechts sein.
In §4.4 soll die Teilnahmeberechtigung des*der zweiten Vertreter*in geregelt
werden:
§4 Landesjugendversammlung
4. Teilnahmeberechtigt sind ferner das Schulungsteam der JDAV - LVBW, die
Mitglieder des Vorstands des DAV Landesverbands Baden-Württemberg und
beauftragte Mitarbeiter*innen der JDAV – LVBW, der*die zweite Vertreter*in für
die Vollversammlungen des Landesjugendrings, sowie Gäste auf Einladung der
Landesjugendleiter*innen.
In der Wahl- und Geschäftsordnung soll entsprechend folgender Absatz ergänzt
werden:
§ 13 Abs. 5
Finden die Wahlen des*der Jugendringreferent*in und des*der zweiten Vertreter*in
für die Vollversammlungen des Landesjugendrings an der gleichen
Landesjugendversammlung statt, findet die Wahl des*der Jugendringreferent*in
zuerst statt.
Begründung
Die Änderungen der Landesjugendordnung sowie Wahl- und Geschäftsordnung haben jeweils folgende Ziele:
- Einführung des neuen Amtes (§4.9a Landesjugendordnung)
- Definition der Aufgaben des neuen Amtes im Verhältnis zum*zur Jugendringreferent*in (neuer §6 Landesjugendordnung)
- Regelung der Teilnahme- und Stimmrechte an der Landesjugendversammlung (§4.4 Landesjugendordnung)
- Regelung des Wahlablaufs im Verhältnis zum*zur Jugendringreferent*in (Neuer Abs. 5 in §13 Wahl- und Geschäftsordnung)
Als JDAV BaWü haben wir auf den Vollversammlungen des Landesjugendrings (LJR) aktuell zwei Stimmen. Die Stimmenanzahl hängt von der Anzahl der Mitglieder ab und erfolgt stufenweise. Als JDAV BaWü sind wir von der nächsten Stufe noch weit entfernt, weshalb eine baldige erneute Anpassung der Satzungen nicht nötig sein wird.
Um die aktuellen Stimmen nutzen zu können, müssen zwei Delegierte unterschiedlichen Geschlechts an den Vollversammlungen teilnehmen.Bisher haben wir die zweite Stimme nur im Einzelfall mit Freiwilligen aus der Landesjugendleitung oder der Freien Projektgruppe nutzen können. Eine solche Besetzung erschwert die Auseinandersetzung mit den Themen des LJR sowie eine konstante, vollständige Vertretung und Mitwirkung der JDAV BaWü im LJR.
Zur Unterstützung des*der Jugendringreferent*in und zur Entlastung der Landesjugendleitung soll die zweite Stimme jährlich von der LJV an eine konkrete Person vergeben werden. Der Vorteil durch die Wahl an der LJV ist, dass die zweite Vertretung als Interessensvertretung demokratisch legitimiert ist. Mit dieser Regelung wollen wir der Vertretung im LJR auch einen entsprechenden Stellenwert beimessen und sie nicht nur dann wahrnehmen, wenn sich spontan Freiwillige finden.
Der*die zweite Vertreter*in sollte eine in der Landesjugendordnung festgehaltene Teilnahmeberechtigung an der LJV erhalten. Wir möchten als Landesjugendleitung jedoch nicht vorschlagen den Kreis der Stimmberechtigten (§ 4.2 Landesjugendordnung) auszuweiten. Dieser Änderungsvorschlag sollte bei Bedarf von Delegierten eingebracht werden.
Um die Hürde für mögliche Kandidat*innen zu senken, ist der*die zweite Vertreter*in nicht Teil der Landesjugendleitung.
Anmerkung: Fettdruck im Antragstext bedeutet, dass sich diese Passage in den Ordnungen ändern soll.
Änderungsanträge
- Ä1 (Christian Merten, Eingereicht)
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